Rechtsprechung
BSG, 31.03.2017 - B 8 SO 4/17 BH |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 88 Abs 2 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erlass eines Widerspruchsbescheides - rewis.io
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2017 - L 4 U 640/17
Anerkennung einer Berufskrankheit
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.2017 (B 8 SO 4/17 BH) und Kommentarliteratur (…Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage 2017, § 88, Rn. 4) mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig.Damit ist die vom - im Klageverfahren weiterhin anwaltlich vertretenen - Kläger ausdrücklich aufrecht erhaltene Untätigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung schlechthin war (vergleiche BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris.de Rn. 5;… Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rn. 12, 9 und 2 mwN).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 17 U 115/19
Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Wegfall …
Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 17 U 21/19
Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Wegfall …
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde...Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH).
- BSG, 30.01.2019 - B 1 KR 93/17 B
Versorgung mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme
Das LSG hat die Berufung schon wegen Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2017 - B 8 SO 4/17 BH - Juris RdNr 5) und aufgrund vorbestehender anderer Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 S 2 GVG iVm § 202 S 1 SGG ; vgl auch BSG Beschluss vom 7.3.2018 - B 1 KR 72/17 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.11.2009 - B 8 SO 38/09 B - Juris RdNr 6) zurückgewiesen. - SG Regensburg, 01.03.2022 - S 15 R 669/21
Rentenversicherung, Rente, Bescheid, Regelaltersrente, Gerichtsbescheid, …
Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (so BSG, Beschluss vom 31.3.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 17 U 19/19
Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Wegfall …
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde...Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). - BSG, 10.07.2019 - B 8 SO 38/19 S
Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSG
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Chemnitz, mit dem seine Erinnerung gegen die - aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommenen - Abänderung der in den Verfahren S 27 SO 287/15 und L 8 SO 4/17 bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 6.3.2019), als unzulässig verworfen (Beschluss vom 9.5.2019). - SG Köln, 21.02.2019 - S 18 U 259/18 Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017 , Az.: B 8 SO 4/17 BH).
- SG Köln, 25.08.2017 - S 16 U 66/17
Statthaftigkeit der Untätigkeitsklage
Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG 8. Senat, Beschluss vom 31.03.2017, B 8 SO 4/17 BH).